1. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen des Unternehmens ………., im folgenden Auftragnehmer genannt. Sofern ein Kunde, im folgenden Auftraggeber genannt, auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen.
(2) Wir schließen Vermittlungsverträge ausschließlich mit Unternehmern.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Rechtswahl
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen.
3. Zustandekommen des Vertrages, Speicherung, Vertragssprache
(1) Sofern der Auftragnehmer Leistungen auf Internetseiten bewirbt, stellen diese noch keine Angebote zum Abschluss von Verträgen dar. Fragt ein Kunde (Auftraggeber) wegen eines Fulfillment Services beim Auftragnehmer an, so teilt der Auftragnehmer ihm mit, ob eine Zusammenarbeit möglich ist. Ist das der Fall, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss eines Fulfillmentvertrages in Textform unter Einbeziehung dieser AGB. Der Vertrag kommt zustande, wenn dem Auftragnehmer die Annahmeerklärung des Auftraggebers in Textform zugeht.
(2) Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.
4. Wesentlicher Vertragsinhalt
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit dem kompletten Fulfillment-Service. Dieser besteht aus folgenden Leistungs-Komponenten:
–> Kundenboarding: erster Wareneingang, Artikel vermessen (Länge x Breite x Höhe und Gewicht), Einlagerung
–> Regulärer Wareneingang: Warenannahme, Warenüberprüfung Vollständigkeit und äußere Beschädigungen (Je nach Wunsch auch weitergehende Prüfungen), Einlagerung
–> Lagerhaltung: Ware liegt im Lager und wird ggf. je nach Umschlagshäufigkeit auf einen logischeren Lagerplatz umgelagert
–> Warenausgang/Versand: Die Ware wird vom Lagermitarbeiter aus dem Regal genommen und am Packplatz verpackt
–> Retourenabwicklung: Annahme von Retouren, Überprüfung der zurückgelieferten Ware und anschließende Rückbuchung in das Lager / Entsorgung / etc. (je nachdem wie mit dem Auftraggeber abgesprochen)
–> Andere Arbeitsleistungen: z.B Etikettieren, gelieferte Ware in Produktkartons einpacken, vorfalten, etc. (Konfektionierung)
–> Produktfotos: Die Ware aus dem Lager wird im eigenen Fotostudio fotografiert
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Auftraggeber die vorstehend beschriebenen Leistungen optimal erbringen kann.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ein eigenes ERP-System oder ein Webshop-System zur Verfügung zu stellen, über das der Auftragnehmer per API-Schnittstelle die benötigten Auftragsdaten abholt. In Ausnahmefällen und maximal begrenzt auf ein Volumen von 10 Aufträgen/Tag ist der Auftragnehmer bereit, Auftragsdaten per Mail entgegenzunehmen.
(4) Die rechtliche Abwicklung von Verträgen, die zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten geschlossenen werden, insbesondere von Kaufverträgen, ist nicht Vertragsgegenstand.
5. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
(1) Der Auftragnehmer stellt seine Fulfillment-Leistungen am Standort des Lagers an seinem Unternehmenssitz zur Verfügung.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen werktags zwischen 8:00 und 17:00 Uhr mitteleuropäische Zeit. Das gilt auch für die Wareneingangs-Geschäftszeiten. An gesetzlichen Feiertagen im des Unternehmenssitzes des Auftragnehmers erfolgen keine Service-Leistungen.
(3) Folgende Waren und Güter nimmt der Auftragnehmer nicht in seinem Lager auf:
(4) Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass die übergebenen Waren keinem Verbot der Zusammenlagerung oder Zusammenverladung unterliegen und von den Waren nebst der mit übergebenen Verpackung auch im Beschädigungsfall keine Gefahr für Umwelt, Mensch und andere Sachen ausgeht.
(5) Der Auftragnehmer prüft spätestens mit Wareneingang bei ihm die Lieferung auf Einhaltung der Verbote nach Ziffer 5 Abs. 3 der AGB. Bei etwaigen Beanstandungen wird der Auftragnehmer den Wareneingang verweigern und dies dem Auftraggeber mitteilen. Die Waren werden sodann zur Abholung bereitgestellt. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
(6) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer darüber zu informieren, welche seiner Artikelnummern (SKU) einer Altersprüfung unterliegen. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet sicherzustellen, dass eine geeignete Zusatzoption bei dem Transportdienstleister gebucht wird. Der Auftraggeber erklärt hiermit insbesondere, dass er für Waren die einer gesetzlichen Altersbeschränkung unterliegen, ein zuverlässiges Alterskontrollsystem, das den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein zweistufiges Altersverifikationsverfahren entspricht, eingerichtet hat. Hierfür werden durch den Auftraggeber zunächst im Rahmen des Bestellvorgangs Identität und Alter des Kunden des Auftraggebers überprüft. Beim anschließenden Versand stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Ware dem Kunden des Auftraggebers persönlich zugestellt wird, so dass bei der Aushändigung der Ware das Alter nochmals überprüft werden kann. Damit der Auftragnehmer die persönliche Zustellung versichern kann, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang der Bestellung darüber zu informieren, damit der Auftragnehmer die entsprechenden Vorkehrungen treffen kann.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Kommunikationswege
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bezüglich der Voraussetzungen für eine optimale Vertragserfüllung zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber alle Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
– Für einen pünktlichen Versand, müssten die Auftragsdaten bis 08:30 Uhr am geplanten Versandtag übermittelt werden. Für die Fälle des taggleichen Versandes für Aufträge, die vor 14 Uhr eingegangen sind, wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Ohne diese ist ein taggleicher Versand nicht geschuldet.
–> Warenanlieferung muss mindestens einen Werktag vorher angemeldet werden, um eine ordnungsgemäße Warenannahme gewährleisten zu können. Falls keine genaue Uhrzeit für das Anliefern der Ware vereinbart wurde, hat die Anlieferung im Zeitfenster zwischen 08:30-16:00 Uhr zu erfolgen.
–> Beim Onboarding hat der Auftraggeber alle, für die API-Schnittstelle nötigen, Daten bereitzustellen um eine reibungslose digitale Anbindung an unser System sicherstellen zu können.
(2) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige – den vorgenannten Beispielen vergleichbare – unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
(3) Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6 Abs. 2 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
(4) Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer sämtliche auftragsrelevanten Daten über das vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte EDV-System und erhält vom Auftragnehmer auf demselben Wege entsprechende Rückmeldungen. Sollten Störungen innerhalb des EDV-Systems auftreten, sind die Parteien verpflichtet, sich diese umgehend wechselseitig anzuzeigen.
7. Wareneingang
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Daten, insbesondere Artikelstammdaten sowie die Geo-Daten (L x B x H, Gewicht), zur Verfügung. Diese Daten werden im Rahmen der Artikelfreischaltung für die Fulfillment-Leistungen an den Auftragnehmer weitergeleitet.
(2) Sofern es sich nicht um eine Anlieferung per Paket handelt, muss der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Spediteur dem Auftragnehmer in Textform die körperliche Warenlieferung ankündigen.
(3) Jeder angelieferte Artikel muss mit einem von außen aufgebrachten Barcode gekennzeichnet sein. Nach abgeschlossener Einlagerung sind die Artikel bestandsverfügbar.
8. Lagerung und Inventur
(1) Die Bestandsführung erfolgt mittels des vom Auftragnehmer eingesetzten Lagerverwaltungssystems. Dem Auftraggeber stehen die aktuellen Bestände in der Software des Auftragnehmers zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit eine genaue Bestandsliste anzufordern. Er darf ferner nach vorheriger Anmeldung beim Auftragnehmer jederzeit Einblick in das Lager nehmen und die Korrektheit der Bestandsliste überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den hierdurch entstehenden Aufwand des Auftraggebers angemessen zu vergüten. Bei Wareneingang besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber selbst vor Ort die Ware auf Qualität und Korrektheit überprüft. Er kann jederzeit einzelne Teile aus dem Lager anfordern, für z.B. Produktfotos. In diesem Falle werden dem Auftraggeber Versandkosten berechnet.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einmal jährlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) durchzuführen. Zusätzliche Inventuren sind bei konkretem Anlass möglich. Insbesondere behält der Auftragnehmer sich vor, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber eine weitere Inventur durchzuführen. Während der Inventur finden keine Warenbewegungen, Einlagerungen, Kommissionierungen oder Auftragsbearbeitungen statt. Die Kosten für die Inventuren hat der Auftraggeber zu tragen.
(4) Das bestandsführende System ist das Lagerverwaltungssystem des Auftragnehmers. Die bei den Inventuren im Vergleich zu den Sollbeständen aus dem Lagerverwaltungssystem auftretenden zahlenmäßigen Differenzen werden protokolliert und dem Auftraggeber gemeldet. Dem Auftraggeber werden die Zählergebnisse für alle Bestandseinheiten mit Bestand zur Verfügung gestellt, auch wenn keine Differenzen aufgetreten sind.
9. Kommissionierung und Verpackung durch JTL
(1) Der Auftragnehmer wird die für eine Auftragsabwicklung erforderlichen Artikel von den seinen Lagerplätzen entnehmen und in eine Versandkartonage verpacken. Ein Artikel ist so zu verpacken, dass dieser schadenfrei und mit möglichst geringen Volumen als Paket zugestellt werden kann. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber den Artikel transportsicher verpackt hat. Anschließend werden die vom Auftraggeber übersandten Warenbegleitpapiere (Lieferschein etc.) beigefügt.
(2) Der Auftragnehmer verwendet einen neutralen Karton zur Verpackung der Artikel. Sofern der Auftraggeber andere Kartons für die Verpackung seiner Artikel wünscht, hat er dem Auftragnehmer solche in verschiedenen Größen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Karton wird mit neutralem Klebeband verschlossen und das Adressetikett oder Versandlabel aufgeklebt. Jedes Paket erhält ein Label mit einem Ident- und einem Leitcode, soweit aus den vorliegenden Adressdaten ein Leitcode generiert werden kann. Sofern der Karton abweichend verschlossen werden soll und ein spezielles Absenderlabel genutzt werden soll, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entsprechenden Materialien bereitzustellen.
(4) Der Auftragnehmer verpackt die Artikel eines Auftrages in mehreren Paketen, falls diese vom Volumen her größer als die größte zur Verfügung stehende Versandkartonage sind oder das Gesamtgewicht das maximal zulässige Gewicht eines Paketes überschreitet.
(5) Die an einem Tag übermittelten Aufträge werden in der Regel taggleich kommissioniert. Auftragsmengen, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen mit ein in die Tagesauftragsmenge des nächsten Werktages.
10. Warenausgang, Transport
(1) Der Auftraggeber hat rechtzeitig mitzuteilen, welche Versendungsart der Auftragnehmer wählen soll (z. B. versichert oder unversichert, Paketversand, besondere Versendungsart). Sofern Versandweg und Transportmittel nicht gesondert vereinbart sind und der Auftragnehmer keine spezielle Anweisung erhält, kann er die jeweils günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. Der Auftragnehmer wird insofern auf erkennbare Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen.
(2) Vor der Verladung wird von jedem Paket der Identcode gescannt. Der Auftraggeber erhält vom Auftraggeber eine Bestätigung der Auftragsbearbeitung und die Möglichkeit zur Verfolgung der Sendung.
(3) Ein Anspruch auf Bearbeitung und Auslieferung am Tag des Auftragseingangs oder sonst innerhalb einer vorgegebenen Lieferzeit besteht nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich in einer Individualvereinbarung geregelt worden.
(4) Erfüllungsort ist der Ort der Übergabe an den Zustelldienst. Der Gefahrübergang für die kommissionierte Ware findet mit Übergabe an den Zustelldienst statt.
(5) Der Auftragnehmer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, die Versandkosten werden dem Auftraggeber gesondert durch den Spediteur oder den Frachtführer in Rechnung gestellt. Bei unüblichen Versandwegen oder Frachtführern ist der Auftragnehmer berechtigt, die Frachtkosten für den Auftraggeber zu verauslagen und diesem dann in Rechnung zu stellen.
(6) Sofern Ware versandt wird, die einer Altersbeschränkung unterliegt, wird auf Ziffer 5 Abs. 6 dieser AGB verwiesen.
11. Vergütung und Abrechnung
(1) Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer für die Fulfillment-Leistungen die im Vertrag vereinbarten Vergütungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Auftragnehmer rechnet monatlich ab, soweit keine anderweite Regelung getroffen worden ist.
12. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für schuldhafte Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Auftragnehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 (vorstehend) nicht greift, so haftet der Auftragnehmer jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
13. Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit im Wege der Individualvereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Frist, kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, sofern eine der Parteien gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung unter angemessener Fristsetzung aufrechterhält.
(3) Der Auftragnehmer lagert etwa noch vorhandene Restware des Auftraggebers zum Vertragsende hin aus und sendet diese an den Auftraggeber oder an eine vom Auftraggeber bestimmte dritte Person zurück. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Auftraggeber.
14. Datenschutz und Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und den Schutz ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages sicherzustellen. Bezüglich der Auftragsverarbeitung wird eine den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG entsprechende gesonderte Vereinbarung geschlossen.
15. Gerichtsstand
Für alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner wird Dateneingabe als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Ebenso wird ………. als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
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*** Achtung nur ein Hinweis ! Kein Text, der in die AGB gehört ! ***
Hinweis: Falls der die AGB verwendende Händler kein Vollkaufmann ist, muss Ziffer 15 entfallen.
*** Dieser fett gedruckte Hinweistext muss nach Kopieren des Formulartextes wieder gelöscht werden ! ***
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16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. unwirksam werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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